Als eine Art der Vereinfachung im Präferenzrecht besteht die Möglichkeit, bei Warensendungen, deren Wert 6000,- € nicht übersteigt eine Ursprungserklärung auf der Rechnung abzugeben.

Diese Erklärung ersetzt den schriftlichen Nachweis (z.B. EUR.1).

Je nach Abkommen ist der genaue Wortlaut der Ursprungserklärung vorgeschrieben:

http://www.zoll.de/b0_zoll_und_steuern/e0_praeferenzen/b0_praef/c0_praef_nachweise/c0_vereinfacht/a0_ursprungserklaerung/index.html

Bitte beachten Sie, dass eine Anerkennung als Ursprungsnachweis im Empfangsland nur erfolgen kann, wenn die Erklärung unterschrieben ist und im Original vorliegt.

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